AGB

1. Geltungsbereich
Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der FOODAHOLIC GmbH (im Folgenden auch: „Caterer“) gelten für alle Leistungen und Lieferungen, soweit abweichende AGB-Regelungen nicht einzelvertraglich festgelegt wurden. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden bleiben auch bei Auftragsannahme unsererseits, unwirksam und werden nicht zum Vertragsinhalt.

2. Angebot und Vertragserstellung
Unsere Angebote sind unverbindlich. Nach dem Datum der Angebotsabgabe, halten wir uns für 5 Tage an unser Angebot, soweit es einzelvertraglich nicht zu anderweitigen Vereinbarungen gekommen ist. Jegliche Zusagen bezüglich unserer Angebote, Aussagen und Angestellten, werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung geltend und verbindlich. Abzüglich individueller Vereinbarungen kommt es erst durch unsere schriftliche oder elektronische/ digitale Auftragsbestätigung, spätestens mit dem Start der Leistungsausführung, zu einem Vertrag. Jegliche Vertragsergänzungen und -änderungen sind schriftlich zu beantragen, gleiches gilt für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.

3. Auslieferungen und Lieferverzögerungen
Auslieferungen erfolgen am vereinbarten Liefertermin, an die vom Kunden hinterlegte Lieferadresse. Dabei gelten gesetzliche, behördliche und sonstig anwendbare Vorschriften. Bei Lieferverzögerungen haftet der Caterer nur dann, sofern grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz festzustellen sind. Der Caterer haftet nicht für Lieferverzögerungen durch höhere Gewalt.

4. Bestimmungen für den Lieferort , Stromanforderungen und Müllentsorgung
Jegliche Besonderheiten des Lieferorts sind dem Caterer spätestens bei der Bestellung durch den Kunden mitzuteilen. Dazu gehören beispielsweise vorhandene Baustellen, lange und unebene Wege, Treppen oder mehrere Etagen, Einfahrten schmaler als 2,70m oder niedriger als 4m, Steigungen/Gefälle ab 5%, defekte Fahrstühle, etc. Diese und weitere Faktoren sind entscheidend, um die bestellten Trucks problemlos aufstellen und betreiben zu können.
Der Lieferort muss zwecks Auf- und Abbaus, für 48 Stunden vor und nach der Veranstaltung, für die Mitarbeiter des Caterers zugänglich sein. Der Lieferort muss für Fahrzeuge mit einer Höhe von 4m erreichbar sein.
Der Kunde muss sicherstellen, dass pro Truck eine abgesicherte CEE-Starkstromleitung mit vollfunktionsfähigem Nullleiter, in einer Entfernung von maximal 25m zum Aufstellort, zur Verfügung steht. Die Stromversorgung der Trucks muss für 48 Stunden vor und nach der Veranstaltung sichergestellt werden. Eine Trennung der Stromverbindung durch den Kunden ist verboten.
Die Food Trucks benötigen eine CEE 380V/16A 10,5 KW Leitung. Auch die Ausschankwagen benötigen eine Leitung mit CEE 380/16A 10,5KW, sowie eine Zu- und Abwasserleitung mit GK-Kupplung.
Für die Catering-Mitarbeiter muss ein WC sowie ein Trinkwasseranschluss durch den Kunden zur Verfügung gestellt werden.
Sollte der Kunde die genannten Forderungen nicht umsetzen können und der Truck/Bus/Hänger nicht oder verspätet betrieben werden, kann der Kunde keine Rechte herleiten. Der Kunde haftet für durch fehlende Forderungen entstandene Schäden. Dem Caterer ist gestattet, geschuldete Leistungen durch die Nichtbeachtung der genannten Anforderungen, angemessen anzupassen. Ist eine Gefährdung des Vertragszwecks oder ein unverhältnismäßiger Aufwand nicht auszuschließen, ist dem Caterer gestattet, die geschuldete Leistung zu verweigern, ohne dass der Vergütungsanspruch entfällt.
Der Auftraggeber ist dazu verpflichtet, den Müll vom Caterer zu entsorgen. Der Caterer übernimmt nicht die Müllentsorgung und kommt nicht für die Kosten auf.

5. Versicherung, Leihwaren und Gefahrtragung
Die Speisen- und Getränkelieferung kann durch die Zuhilfenahme von geliehenen Materialen und Geräten, im Folgenden „Leihwaren“, seitens des Caterers erfolgen (Geschirr, Gläser, etc.).
Der Kunde ist für die Versicherung der Leihwaren zuständig, dabei kann der Caterer einen Nachweis über ausreichende Versicherungen vom Kunden verlangen.
Ab Übergabe aller zur Vertragserfüllung gelieferten Gegenstände (Trucks, Leihwaren, etc.) an den Kunden, bis zur Rücknahme durch den Caterer, trägt der Kunde die Gefahr für die Verschlechterung oder Untergang aller Gegenstände. Die Rücknahme durch den Caterer erfolgt unter Vorbehalt. Der Caterer ermittelt die exakten Bruch- und Fehlmengen nach dem Reinigungsprozess. Die gesammelten Bruch- und Fehlmengen werden dem Kunden zum Wiederbeschaffungswert berechnet. Dem Kunden bleibt vorbehalten nachzuweisen, dass der ermittelte Schaden nicht, oder nicht in der dokumentierten Höhe angefallen ist.

6. Rechnungen und Zahlungen
Abzüglich abweichender Vereinbarungen, sind 50% der Rechnungssumme innerhalb nach Auftrag zu bezahlen. Die verbleibenden 50% müssen spätestens 5 Tage nach Vollendung der Veranstaltung gezahlt werden. Sollte die Anzahlung zu spät eintreffen, behält sich der Caterer eine Stornierung, mit Stornierungsgebühren in Höhe von 30% des Gesamtpreises vor. Der Kunde kann einen Nachweis einreichen, über einen geringeren oder nicht entstandenen Schaden in der geforderten Höhe. Bei Zahlungsversäumnissen wird der geltende Verzugszins berechnet. Zusätzliche Reisekosten, Spesen und Leistungen Dritter werden nach Aufwand berechnet. Auch die Kosten für GEMA, Energie, Wasser, Abwasser, ordnungs- oder polizeilicher Maßnahmen trägt der Kunde.

7. Rücktritt, Stornierung und höhere Gewalt
Für beide Parteien ist ein Vertragsrücktritt ohne Einhaltung der Vertragsfrist möglich, wenn außergewöhnliche Umstände infolge höherer Gewalt die Veranstaltung unvorhersehbar erschweren, gefährden oder unmöglich machen. Dem Caterer ist die Geltendmachung eines Schadenersatzes und Kosten für Dritte, sowie gebuchte Fremdleistungen Dritter, unbenommen. Schlechtes oder ungeeignetes Wetter bei Open-Air Veranstaltungen zählen nicht zu außergewöhnlichen Umständen. Das Risiko trägt der Kunde. Eine Stornierung infolge schlechten Wetters durch den Kunden, lässt die Ansprüche des Caterers nicht entfallen. Auch Risiken, die bei Vertragsschluss bereits bekannt sind und sich nach Vertragsschluss konkretisieren, gelten nicht als außergewöhnliche Umstände (z.B. existierende Pandemien, etc.).
Sollte der Kunde den Vertrag ohne Vorliegen außergewöhnlicher Umstände stornieren, gilt Folgendes:
Reicht der Kunde bis zu maximal 8 Wochen vor der geplanten Veranstaltung eine Stornierung ein, ist der Caterer berechtigt, eine Stornierungspauschale von 30% zu verlangen. Nach einer Stornierung durch den Kunden nach den genannten 8 Wochen, behält der Caterer den Anspruch auf die vereinbarte Gegenleistung. Diese Regelung gilt nicht, wenn die Stornierung des Kunden auf Gründen beruht, die der Caterer zu vertreten hat. In beiden beschriebenen Fällen muss der Kunde einen Nachweis vorlegen, dass ein Schaden nicht in dieser Höhe oder wesentlich niedriger entstanden ist als die jene Stornierungspauschale.
In allen genannten Fällen, bleibt der Caterer dazu berechtigt, die bereits entstandenen Kosten für Leistungen Dritter geltend zu machen. In allen unter Punkt 7 genannten Fällen ist es dem Caterer gestattet, sich das anrechnen zu lassen, was dem Caterer an Anwendungen erspart, oder durch andere Verwendung der Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlasst.

8. Lieferung und Gewährleistung
Der Caterer ist dazu verpflichtet, die auszuliefernde Waren sorgfältig und entsprechend etwaig anwendbarer Vorschriften zum Kunden zu transportieren. Sollte der Kunde kein Verbraucher sein, kann der Caterer bei nachgewiesenen Mängeln nach eigenem Empfinden nachbessern oder kostenlosen Ersatz liefern. Geringe Leistungsänderungen, die den Vertragszweck nicht verfälschen, berechtigen den Kunden nicht zu einer Geltendmachung etwaiger Minderungs- oder anderweitiger Ansprüche. Ist die Auslieferung des gebuchten Trucks aufgrund von Defekten oder vergleichbaren Leistungsstörungen nicht möglich, so ist der Caterer berechtigt, einen Ersatztruck zu stellen, wenn und insofern das dem Kunden unter Berücksichtigung seiner Zwecke zumutbar ist. Dieser Umstand machen für den Kunde keine Ansprüche geltend.

9. Haftung
Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand entstanden sind, haftet der Caterer - ungeachtet jeglichen Rechtsgründen – nur:
a) bei Vorsatz,
b) bei grober Fahrlässigkeit eigener Organe oder Angestellter,
c) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Gesundheit und Körper
d) bei Mängeln, die der Caterer absichtlich verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert hat.
Sollte es zu schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten kommen, haftet der Caterer auch bei grober Fahrlässigkeit von nichtleitenden Angestellten und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Zu den Vertragspflichten gehören – falls nicht anders vertraglich vereinbart – solche, deren Erfüllung die korrekte Durchführung des Vertrages ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen kann.

10. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
Düsseldorf ist der Erfüllungsort für die Leistungen des Caterers und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit dem Vertrag, soweit der Kunde kein Verbraucher ist. Dem Caterer ist es möglich, den Kunden auch an dem für ihn zuständigen Gerichtsstand zu verklagen.Der Vertrag und die dadurch ergebenen Rechtsbeziehungen unterliegen ausschließlich dem deutschen Recht, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.